Entlastung für Unverheiratete – Ausgaben für künstliche Befruchtung von der Steuer absetzbar

Nicht verheiratete Paare können Ausgaben für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung angeben. Sie lassen sich bei den Krankheitskosten geltend machen, so der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin mit Blick auf ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs. Voraussetzung: der Partner mit medizinischem Befund muss die Behandlungskosten bezahlen. Nur dann können sie auch bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden.

Weitere Einzelheiten finden sich hier:

http://www.bdl-online.de/presse/presseinfos/

 

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